Obwohl sich bereits der Vizepräsident im Ausstand befindet, blieben dann aber immer noch genügend unbefangene Richterinnen und Richter übrig, um die mit der Entscheidfindung in den hier interessierenden Prozessen betraute Kammer ordnungsgemäss besetzen zu können. Dass dabei keine dieser Personen in der Lage wäre, die 6 Verfahrensleitung zu übernehmen, ist schliesslich eine durch nichts erhärtete Mutmassung der Beschwerdeführer.