3. In den beiden Verfahren, in denen sich die W. mit Aberkennungsklagen konfrontiert sieht, befindet sich zur Zeit offenbar erst ein Mitglied des Bezirksgerichtes Y. im Ausstand, Vizepräsident lic. iur. V., während in der dritten hier interessierenden Streitsache, der arbeitsvertraglichen Auseinandersetzung mit U., grundsätzlich noch alle Richterinnen und Richter Einsitz nehmen könnten. Konkret als befangen abgelehnt wird in den drei Prozessen nun einzig Bezirksgerichtspräsident lic.