In Fällen, in denen der Ausstand einzelner Richter im Vordergrund steht, dürfen freilich die Vorschriften über die Behandlung bestrittener Ausstandsbegehren (Art. 22 Abs. 1 GVG) nicht einfach dadurch unterlaufen werden, dass mit pauschaler Begründung alle übrigen Richter ebenfalls als befangen abgelehnt werden, in der Meinung, dass nunmehr die Justizaufsichtskammer als einzige Instanz zu beurteilen habe, ob sich die in erster Linie beanstandeten Richter fortan der Verfahrensleitung und der Entscheidfindung zu enthalten hätten.