Werden Ausstandsgründe bestritten und sind so viele Richter berührt, dass die restlichen keinen Entscheid im Sinne von Art. 22 Abs. 1 GVG fällen können, ist es wiederum Sache der Justizaufsichtskammer, die angerufenen Ausstandsgründe zu prüfen und soweit erforderlich gemäss Art. 25 Abs. 2 GVG für die Bestellung unbefangener Richter zu sorgen (vgl. PKG 1990 Nr. 19 S. 73 f.) 4