Wollen in einem Bezirksgericht so viele Personen in den Ausstand treten, dass die verbliebenen Richter nicht mehr ausreichen, um in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung verhandeln zu können, oder bleibt überhaupt keiner übrig, obliegt es nach Art. 25 Abs. 2 GVG der Justizaufsichtskammer, in dem Masse, in welchem sie die geltend gemachten Ausstandsgründe als stichhaltig ansieht, das betreffende Gericht durch Richter eines Nachbargerichtes zu ergänzen oder ein anderes Gericht als zuständig zu erklären. Werden Ausstandsgründe bestritten und sind so viele Richter berührt, dass die restlichen keinen Entscheid im Sinne von Art.