2. Ist umstritten, ob gegen eine bestimmte Gerichtsperson ein Ausstandsgrund vorliegt, entscheidet hierüber gemäss Art. 22 Abs. 1 GVG das in der Hauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der beanstandeten Gerichtsperson. Sofern dabei in einem Fünfergericht nicht mindestens drei, in einem Dreiergericht nicht mindestens zwei Richter übrig bleiben, werden die erforderlichen Ersatzrichter einberufen (Art. 22 Abs. 2 GVG). Erstinstanzliche Zwischenentscheide über bestrittene Ausstandsfragen können in der Folge mittels Aufsichtsbeschwerde an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts weitergezogen werden (vgl. PKG 1990 Nr. 19 S. 73).