Wer gestützt auf die genannte Garantie den Ausstand einer Gerichtsperson erwirken will, hat dies gemäss Art. 20 GVG innert einer verhältnismässig kurzen Frist zu verlangen, innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes. Eine solche Regelung führt nicht dazu, dass die Durchsetzung des Anspruchs auf einen unvoreingenommenen Richter in unbilliger Weise erschwert wird, sind doch echte oder vermeintliche Organmängel nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen; ein späteres Vorbringen kann gegen Treu und Glauben verstossen und die Verwirkung mit sich bringen (vgl. BGE 124 I 121 E. 2 S. 122 f., BGE 119 Ia 221 E. 5.a S. 227 ff.).