Prozessuale Fehler oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid sind für sich allein noch nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Justizperson zu erwecken. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Fehlleistungen vorliegen, die eine eigentliche Amtspflicht- 3 verletzung darstellen (vgl. BGE 115 Ia 400 E. 3.b S. 404; PKG 1992 Nr. 17 S. 82; Beschluss der JAK vom 03. Februar 2004, AB 04 3, E. 3, mit einem Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 1P.76/2003 E. 3.5).