B. Das Bezirksgericht Y. liess sich hierzu durch seinen Präsidenten am 12. Dezember 2005 sowie am 03. Januar 2006 vernehmen. Es stellt den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung: