Der Präsident des Bezirksgerichts Y., lic. iur. X., sei in gerichtlichen und behördlichen Verfahren, in denen die Erbengemeinschaft Z. oder Mitglieder der Familie Z., insbesondere Nachkommen, sowie deren Verschwägerte in irgendeiner Form beteiligt sind, von seinem Amt auszuschliessen, 2. mit den laufenden Verfahren, in denen die in vorstehender Ziff. 1 genannten Personen beteiligt sind, sei eine andere Gerichtsbehörde zu betrauen, (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“