{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2005-38_2006-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2005_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dde7019c288cf266ca456da09c581b577fc0035c4c21779e9d1be1054b68d1b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dde7019c288cf266ca456da09c581b577fc0035c4c21779e9d1be1054b68d1b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2005_38", "Checksum": "c083b79c56ac9edb270b6261bb5c6fad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2005 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2006 AB 2005 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.01.2006 AB 2005 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:40:02", "Checksum": "317152d0d74838ee90b5d27f7174ca2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2006 AB 2005 38\nRegeste:\nAusstand | Beschwerde 34 GVG\n\n Nach Eingang der Prozesseingaben in den Verfahren 110-2005-2 und 110-\n2005-3 nahm der Bezirksgerichtspräsident Y. mit Schreiben vom 06. Januar 2005\ngegenüber der Rechtsvertreterin der Kläger zu den in den Rechtsschriften geltend\ngemachten Ausstandsgründen Stellung. Er berief sich dabei insbesondere auf das\nUrteil ZB 04 32, worin die ihm gegenüber erhobenen Befangenheitsvorwürfe bereits als haltlos verworfen worden seien. Als in der Folge seine Ankündigung, die\nProzessleitung beibehalten zu wollen, unwidersprochen blieb, interpretierte er dies\noffenkundig dahin, dass die Kläger an der förmlichen Behandlung ihrer Ausstandsbegehren nicht länger interessiert seien. Dies geschah wohl etwas vorschnell. Wie\nihre (allerdings treuwidrig spät erfolgte) Eingabe vom 17. November 2005 an die\nJustizaufsichtskammer zeigt, erwies sich die Annahme, dass die Ausstandsfrage\ngegenstandslos geworden sei, als Fehleinschätzung. Solches kann nun aber jedem pflichtbewussten Richter unterlaufen und darf deshalb dem Bezirksgerichtspräsidenten Y. angesichts des Umstandes, dass keine zusätzlichen Verdachtsmo-\n8\n\nmente ersichtlich sind, nicht einfach als Ausdruck von Voreingenommenheit gegenüber den Klägern angelastet werden.\n\n6. In Justizaufsichtssachen werden den Beteiligten weder Gebühren in\nRechnung gestellt noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen. Die\nErben Z. besitzen im Übrigen schon deshalb keinen Anspruch, den im vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwand abgegolten zu erhalten, weil sie mit ihrer\nEingabe an die Justizaufsichtskammer gar keinen Erfolg zu erzielen vermochten.\n9\n\nDemnach beschliesst die Justizaufsichtskammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\nDie aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}