{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2005-38_2006-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2005_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dde7019c288cf266ca456da09c581b577fc0035c4c21779e9d1be1054b68d1b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dde7019c288cf266ca456da09c581b577fc0035c4c21779e9d1be1054b68d1b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2005_38", "Checksum": "c083b79c56ac9edb270b6261bb5c6fad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2005 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2006 AB 2005 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.01.2006 AB 2005 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:40:02", "Checksum": "317152d0d74838ee90b5d27f7174ca2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2006 AB 2005 38\nRegeste:\nAusstand | Beschwerde 34 GVG\n\n Erst recht lässt sich die Einsetzung eines anderen Gerichtes nicht einfach\nmit dem diffus gehaltenen Hinweis erzwingen, dass die eigene Partei wegen bestimmter Verhaltensweisen des Vorsitzenden jegliches Vertrauen in das Bezirksgericht Y. verloren habe. Dies könnte, was im Folgenden noch zu prüfen sein wird,\nhöchstens zum Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten führen. Obwohl sich bereits der Vizepräsident im Ausstand befindet, blieben dann aber immer noch genügend unbefangene Richterinnen und Richter übrig, um die mit der Entscheidfindung in den hier interessierenden Prozessen betraute Kammer ordnungsgemäss\nbesetzen zu können. Dass dabei keine dieser Personen in der Lage wäre, die\n6\n\nVerfahrensleitung zu übernehmen, ist schliesslich eine durch nichts erhärtete Mutmassung der Beschwerdeführer.\n\n5. Wenn die Erben Z., wie sie in ihrer Eingabe vom 17. November 2005\nerstmals geltend machen, offenbar der Meinung sind, ein Vorfall aus dem Jahre\n2002 vermöge in den hier interessierenden Verfahren 130-2005-173, 110-2005-2\nund 110-2005-3 die Unvoreingenommenheit des Bezirksgerichtspräsidenten in\nFrage zu stellen, hätten sie sich gleich zu Prozessbeginn darauf berufen müssen\nund nicht erst nach Erlass der Beweisverfügung bzw. der Vorladung zur Hauptverhandlung. Das Ausstandsbegehren ist damit klar verspätet, so dass darauf\nnicht weiter eingegangen zu werden braucht.\n\nIm Verfahren 130-2005-173 liessen die Erben Z. in ihrer Prozessantwort T.\nden Streit verkünden. Gleichzeitig riefen sie ihn als Zeugen auf. In der Folge wies\nder Bezirksgerichtspräsident Y. die Parteien auf PKG 1997 Nr. 8 S. 48 hin, wonach\nder in den Prozess eintretende Eingerufene nicht mehr Zeuge sein könne; bleibe\ner hingegen passiv, sei er als Zeuge zu befragen, wobei seine Aussage dann als\nVerzicht auf den Eintritt in den Prozess gelte. Weiter hielt der Bezirksgerichtspräsident fest, dass mangels Kenntnis der aktuellen Adresse keine Mitteilungen an T.\nerfolgen könnten; er hatte offenbar erfahren, dass der Zeuge entgegen den Annahmen der Kläger nicht mehr in S. wohnhaft sei. Aus alldem abzuleiten, dass der\nBezirksgerichtspräsident Y. Anträge und Begründungen der Erben Z. gar nicht zur\nKenntnis nehme, ist ungehörig und rechtfertigt nicht, seinen Ausstand zu verlangen.\n\nIn den beiden Prozesseingaben vom 03. Januar 2005, mit denen dem Bezirksgericht Y. zwei gegen die W. gerichtete Aberkennungsklagen zum Entscheid\nunterbreitet wurden, stellten die Kläger unter anderem den Antrag, es seien die\nbeiden Verfahren 110-2005-2 und 110-2005-3 zusammenzulegen. Der Bezirksgerichtspräsident lehnte dies konkludent ab, indem er in den beiden Prozessen je\neinen gesonderten doppelten Schriftenwechsel durchführte. Anschliessend verzichtete er vorerst auf die Erhebung von Beweisen und sah statt dessen die Durchführung einer Verhandlung nach Art. 94 ZPO vor, an welcher offenbar zu einer\nbeide Verfahren betreffenden Frage eine Vorabentscheidung gefällt werden soll.\nWegen des vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahrens musste die Verhandlung\ndann wieder abgesetzt werden. Was an all diesen prozessleitenden Verfügungen,\ndie im Übrigen durchwegs unangefochten gelassen wurden, qualifiziert unrichtig\n7\n\nsein soll und so den Eindruck zu erwecken vermöge, dass die Kläger durch den\nBezirksgerichtspräsidenten Y. gegenüber der Beklagten ungerechtfertigt benachteiligt würden, ist schlechthin nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist das (haltlose)\nAusstandsbegehren ohnehin verspätet gestellt worden. Es hätte nicht erst in der\nEingabe vom 17. November 2005 erhoben werden dürfen, sondern bereits dann,\nals mit der präsidialen Aufforderung vom 06. Januar 2005, separate Prozessantworten einzureichen, hinlänglich klargemacht wurde, dass der weitere Schriftenwechsel getrennt durchgeführt und dem Begehren auf Vereinigung der beiden\nVerfahren vorerst nicht entsprochen werde.\n\nNicht mehr aufgegriffen wird von den Erben Z. in der Eingabe vom 17. November 2005 die Behauptung, zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten Y. und\ndem Präsidenten des Bankrates der W. sowie dem Institut selbst bestehe eine\nderart enge Bindung, dass objektiv zu befürchten sei, die Kläger in den beiden\nAberkennungsprozessen würden gegenüber der Beklagten benachteiligt. Hiervon\nkann, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, keine Rede sein\n(vgl. den Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 21.\nSeptember 2004, ZB 04 32). Dass lic. iur. X. und Dr. R. vor Jahren in der gleichen\nArtillerieabteilung Dienst leisteten und dass Ersterer bei der W. ein Konto unterhält, vermag weder ein besonderes Freundschafts- noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen und ist auch sonst nicht geeignet, Zweifel an der\nUnabhängigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten Y. aufkommen zu lassen.\n\n"}