{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2005-38_2006-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2005_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dde7019c288cf266ca456da09c581b577fc0035c4c21779e9d1be1054b68d1b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dde7019c288cf266ca456da09c581b577fc0035c4c21779e9d1be1054b68d1b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2005_38", "Checksum": "c083b79c56ac9edb270b6261bb5c6fad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2005 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2006 AB 2005 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.01.2006 AB 2005 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:40:02", "Checksum": "317152d0d74838ee90b5d27f7174ca2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2006 AB 2005 38\nRegeste:\nAusstand | Beschwerde 34 GVG\n\n Wollen in einem Bezirksgericht so viele Personen in den Ausstand treten,\ndass die verbliebenen Richter nicht mehr ausreichen, um in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung verhandeln zu können, oder bleibt überhaupt keiner übrig,\nobliegt es nach Art. 25 Abs. 2 GVG der Justizaufsichtskammer, in dem Masse, in\nwelchem sie die geltend gemachten Ausstandsgründe als stichhaltig ansieht, das\nbetreffende Gericht durch Richter eines Nachbargerichtes zu ergänzen oder ein\nanderes Gericht als zuständig zu erklären. Werden Ausstandsgründe bestritten\nund sind so viele Richter berührt, dass die restlichen keinen Entscheid im Sinne\nvon Art. 22 Abs. 1 GVG fällen können, ist es wiederum Sache der Justizaufsichtskammer, die angerufenen Ausstandsgründe zu prüfen und soweit erforderlich\ngemäss Art. 25 Abs. 2 GVG für die Bestellung unbefangener Richter zu sorgen\n(vgl. PKG 1990 Nr. 19 S. 73 f.)\n4\n\nIn Fällen, in denen der Ausstand einzelner Richter im Vordergrund steht,\ndürfen freilich die Vorschriften über die Behandlung bestrittener Ausstandsbegehren (Art. 22 Abs. 1 GVG) nicht einfach dadurch unterlaufen werden, dass mit pauschaler Begründung alle übrigen Richter ebenfalls als befangen abgelehnt werden, in der Meinung, dass nunmehr die Justizaufsichtskammer als einzige Instanz\nzu beurteilen habe, ob sich die in erster Linie beanstandeten Richter fortan der\nVerfahrensleitung und der Entscheidfindung zu enthalten hätten. Der Aufsichtsbehörde muss es bei dieser Ausgangslage unbenommen sein, sich nach entsprechender Prüfung mit der Feststellung zu begnügen, dass die gegen den Rest des\nGerichtes (beiläufig) vorgebrachten Ausstandsgründe nicht stichhaltig seien, dass\nalso genügend unbefangene Gerichtsangehörige vorhanden seien, um über den\nbestrittenen Ausstand der ausdrücklich abgelehnten Personen befinden zu können (vgl. den Beschluss der JAK vom 19. Januar 1998, AB 97 16, E. 1 Abs. 3).\n\n3. In den beiden Verfahren, in denen sich die W. mit Aberkennungsklagen konfrontiert sieht, befindet sich zur Zeit offenbar erst ein Mitglied des Bezirksgerichtes Y. im Ausstand, Vizepräsident lic. iur. V., während in der dritten hier interessierenden Streitsache, der arbeitsvertraglichen Auseinandersetzung mit U.,\ngrundsätzlich noch alle Richterinnen und Richter Einsitz nehmen könnten. Konkret\nals befangen abgelehnt wird in den drei Prozessen nun einzig Bezirksgerichtspräsident lic. iur. X., wobei hierzu bislang durch die verbleibenden Mitglieder der mit\nder Angelegenheit befassten Kammer des erstinstanzlich zuständigen Sachgerichtes kein Entscheid im Sinne von Art. 22 Abs. 1 GVG ergangen ist. Es fehlt\ndamit an sich ein Anfechtungsobjekt für die Einreichung einer Beschwerde an die\nJustizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes. Dass daneben ohne jede Differenzierung und, wie zu zeigen sein wird, mit haltloser Begründung auch noch alle\nübrigen Mitglieder des Bezirksgerichts Y. als voreingenommen bezeichnet werden, bedeutet nach dem oben Gesagten nicht zwingend, dass damit sämtliche\ngeltend gemachten Befangenheitsvorwürfe als Gesamtpaket der Justizaufsichtskammer zur Beurteilung unterbreitet werden dürfen, also auch jene, die sich gegen\nlic. iur. X. richten. Würde sich die Justizaufsichtskammer bei dieser Ausgangslage\nauf die Behandlung jenes Ausstandsbegehrens beschränken, welches pauschal\ngegenüber allen Mitgliedern des Bezirksgerichts Y. erhoben wurde, und nach dessen Ablehnung verlangen, dass nunmehr vorerst auf Stufe Bezirksgericht nach\nden Vorgaben des Art. 22 Abs.1 GVG über den Ausstand von lic. iur. X. befunden\nwerde, wäre auf der anderen Seite angesichts des von den Beschwerdeführern\n5\n\nzur Begründung ihrer Begehren Vorgebrachten zu erwarten, dass die den Bezirksgerichtspräsidenten betreffenden Einreden ohnehin verworfen würden, was dann\naller Wahrscheinlichkeit nach doch wieder zu einer Beschwerde an die Justizaufsichtskammer führen würde. Um eine weitere Verfahrensverzögerung und zusätzlichen prozessualen Aufwand zu vermeiden, erscheint es deshalb angezeigt, die\nEingabe der Erben Z. vom 17. November 2005 ohne teilweise Rückweisung an\ndie Hand zu nehmen.\n\n4. In den gegen die W. gerichteten Aberkennungsprozessen machen\ndie Kläger ohne nähere Spezifizierung geltend, dass die von der Grundpfandgläubigerin in Betreibung gesetzten Forderungen zum Teil auf Kreditgeschäften beruhten, zu denen die Vormundschaftsbehörde des Kreises Q. seinerzeit in Verletzung ihrer Amtspflichten ihre Zustimmung gegeben habe. Es kann nun aber mit\nSicherheit ausgeschlossen werden und Gegenteiliges wird auch gar nicht behauptet, dass Personen, die heute dem Bezirksgericht Y. angehören, an den beanstandeten vormundschaftlichen Beschlüssen, die offenbar Jahrzehnte zurückliegen, in\nirgendeiner Weise mitgewirkt haben. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte, dass\nder Bezirksgerichtsausschuss Y. in welcher Zusammensetzung auch immer als\nAufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen solche Geschäfte genehmigt hat.\nDann aber ist völlig unerfindlich, wie aus alldem objektiv der Verdacht entstehen\nsoll, das Bezirksgericht Y. sei nicht mehr in der Lage, die gegen die betreibende\nGrundpfandgläubigerin angehobenen Aberkennungsklagen unvoreingenommen\nund frei von sachfremden Gesichtspunkten zu behandeln. In der Eingabe vom 17.\nNovember 2005 kam die Rechtsvertreterin der Erben Z. darauf denn auch nicht\nmehr ausdrücklich zurück.\n\n"}