{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2005-38_2006-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2005_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dde7019c288cf266ca456da09c581b577fc0035c4c21779e9d1be1054b68d1b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dde7019c288cf266ca456da09c581b577fc0035c4c21779e9d1be1054b68d1b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2005_38", "Checksum": "c083b79c56ac9edb270b6261bb5c6fad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2005 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2006 AB 2005 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 23.01.2006 AB 2005 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:40:02", "Checksum": "317152d0d74838ee90b5d27f7174ca2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2006 AB 2005 38\nRegeste:\nAusstand | Beschwerde 34 GVG\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 23. Januar 2006 Schriftlich mitgeteilt am:\nAB 05 38\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Bochsler, Rehli, Riesen-Bienz und Vital\nAktuar Engler\n\n——————\n\nIn der Justizaufsichtsbeschwerde\n\nder E r b e n Z . , Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecherin Regula\nSchlegel, Dufourstrasse 165, 8008 Zürich,\n\ngegen\n\nden B e z i r k s g e r i c h t s p r ä s i d e n t e n Y . , lic. iur. X., sowie das B e z i r k s g e -\nr i c h t Y . , Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Ausstand,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. In Zusammenhang mit drei beim Bezirksgericht Y. anhängigen Zivilrechtsstreitigkeiten, einer Klage aus Arbeitsvertrag (Proz. Nr. 130-2005-173) sowie\nzwei Aberkennungsklagen (Proz. Nr. 110-2005-2 und Proz. Nr. 110-2005-3), wandten\nsich die Erben Z. mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 17. November 2005 an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes mit dem Begehren:\n„1. Der Präsident des Bezirksgerichts Y., lic. iur. X., sei in gerichtlichen\nund behördlichen Verfahren, in denen die Erbengemeinschaft Z. oder\nMitglieder der Familie Z., insbesondere Nachkommen, sowie deren\nVerschwägerte in irgendeiner Form beteiligt sind, von seinem Amt\nauszuschliessen,\n2. mit den laufenden Verfahren, in denen die in vorstehender Ziff. 1 genannten Personen beteiligt sind, sei eine andere Gerichtsbehörde zu\nbetrauen,\n(3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“\n\nB. Das Bezirksgericht Y. liess sich hierzu durch seinen Präsidenten am\n12. Dezember 2005 sowie am 03. Januar 2006 vernehmen. Es stellt den Antrag,\nes sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu\nLasten der Beschwerdeführer.\n\nDie Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:\n\n1. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV\nüberführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von\neinem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne\nEinwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die\nGefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt\n(vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, BGE 127 I 196 E. 2.b S. 198).\n\nProzessuale Fehler oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid\nsind für sich allein noch nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Justizperson zu erwecken. Anders verhält es sich nur, wenn besonders\nkrasse oder wiederholte Fehlleistungen vorliegen, die eine eigentliche Amtspflicht-\n3\n\nverletzung darstellen (vgl. BGE 115 Ia 400 E. 3.b S. 404; PKG 1992 Nr. 17 S. 82;\nBeschluss der JAK vom 03. Februar 2004, AB 04 3, E. 3, mit einem Hinweis auf\nden Bundesgerichtsentscheid 1P.76/2003 E. 3.5).\n\nWer gestützt auf die genannte Garantie den Ausstand einer Gerichtsperson\nerwirken will, hat dies gemäss Art. 20 GVG innert einer verhältnismässig kurzen\nFrist zu verlangen, innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes.\nEine solche Regelung führt nicht dazu, dass die Durchsetzung des Anspruchs auf\neinen unvoreingenommenen Richter in unbilliger Weise erschwert wird, sind doch\nechte oder vermeintliche Organmängel nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen; ein späteres Vorbringen kann gegen Treu und Glauben verstossen und die Verwirkung mit sich bringen (vgl. BGE\n124 I 121 E. 2 S. 122 f., BGE 119 Ia 221 E. 5.a S. 227 ff.).\n\n2. Ist umstritten, ob gegen eine bestimmte Gerichtsperson ein\nAusstandsgrund vorliegt, entscheidet hierüber gemäss Art. 22 Abs. 1 GVG das in\nder Hauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der beanstandeten Gerichtsperson. Sofern dabei in einem Fünfergericht nicht mindestens drei, in einem Dreiergericht nicht mindestens zwei Richter übrig bleiben, werden die erforderlichen\nErsatzrichter einberufen (Art. 22 Abs. 2 GVG). Erstinstanzliche Zwischenentscheide über bestrittene Ausstandsfragen können in der Folge mittels Aufsichtsbeschwerde an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts weitergezogen\nwerden (vgl. PKG 1990 Nr. 19 S. 73).\n\n"}