Es liesse sich folglich nicht rechtfertigen, diesem Kosten aufzuerlegen, da er keine solche verursacht hat. Die Kosten gehen folglich je zur Hälfte zu Lasten von Y. und des Kantons Graubünden, die überdies der Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe in gleichem Verhältnis eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen haben. 5 Demnach beschliesst die Justizaufsichtskammer : 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, die angefochtenen Sistierungsentscheide aufgehoben und der Kreispräsident Klosters angewiesen, die privatrechtlichen Einsprachen zu behandeln.