4. Im Beschwerdeverfahren unterliegen die Beschwerdegegner. Bei der Verteilung der Kosten dieses Verfahrens ist aber zu berücksichtigen, dass Y. Nichteintreten auf die Beschwerde eventuell Abweisung derselben beantragt hat, während Z., der keinen Sistierungsantrag gestellt hatte, auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet hat. Es liesse sich folglich nicht rechtfertigen, diesem Kosten aufzuerlegen, da er keine solche verursacht hat.