Damals rechtfertigte sich die Sistierung des Einspracheverfahrens. Heute ist aber eine Quartiererschliessungsplanung, wovon die Entscheidung des Kreispräsidenten unter Umständen abhängen könnte, nicht im Gange. Die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens ist daher unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und ohne sachlichen Grund erfolgt. Die Beschwerden sind daher gutzuheissen, die angefochtenen Sistierungsentscheiden aufzuheben und die Sache an den Kreispräsidenten Klosters zur Behandlung der privatrechtlichen Einsprachen zurückzuweisen.