Ein Quartiererschliessungsplanverfahren ist somit nicht eingeleitet worden und es steht nicht fest, ob es überhaupt eingeleitet wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners Y. ist die heutige Situation nicht gleich wie diejenige des Jahres 2002, als gegen dasselbe Bauvorhaben der Beschwerdeführerin Einsprache erhoben wurde, weil die Parteien über den Inhalt des Fuss- und Fahrwegrechtes zu Lasten der Parzelle Nr. A. verschiedener Auffassung waren und über diese Frage ein Prozess vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos anhängig war. Damals rechtfertigte sich die Sistierung des Einspracheverfahrens.