gung und sollte es eingeleitet werden, könnten keine Bauten bewilligt werden, die dessen Durchführung verhindern oder erschweren würden. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass aufgrund eines von beiden Beschwerdegegnern eingereichten Gesuches um Durchführung einer Quartiererschliessungsplanung, die Gemeinde C. mit Schreiben vom 7. April 2004 die Grundeigentümer des betreffenden Gebietes um Stellungnahme zum Ersuchen gebeten hat (act. 11 und 12.1). Ein Quartiererschliessungsplanverfahren ist somit nicht eingeleitet worden und es steht nicht fest, ob es überhaupt eingeleitet wird.