3. Mit den Baueinsprachen (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ist die Verletzung des Fuss- und Fahrwegrechtes zu Gunsten der Parzellen Nr. C. und Nr. D. der Beschwerdegegner und zu Lasten der Parzelle Nr. A. der Beschwerdeführerin sowie von nachbarrechtlichen Bauvorschriften des EGzZGB geltend gemacht worden. Auf Begehren des Y., das privatrechtliche Baueinspracheverfahren zu sistieren, verfügte der Kreispräsident Klosters die beantragte Sistierung und verbot der Bauherrin die Ausführung ihres Bauvorhabens, ohne von Z., der ein entsprechendes Gesuch nicht gestellt hatte, und von der Beschwerdeführerin eine Vernehmlassung einzuholen.