Das Einschreiten der Justizaufsichtskammer ist somit geboten, sind doch im vorliegenden Falle die genannten Voraussetzungen erfüllt. Dabei hat sich die Beschwerdeinstanz darauf zu beschränken, den ordnungswidrigen Zustand - die Untätigkeit der unteren Instanz - zu beheben, ohne materiell-rechtlich einzugreifen.