34 Abs. 2 und 3 GVG). Nach der Praxis der Justizaufsichtskammer liegt eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vor, wenn ein Richter seiner Amtspflicht tätig zu werden, überhaupt nicht oder nicht innert angemessener Frist nachkommt (PKG 1992 Nr. 19, 1990 Nr. 51). Beim Entscheid über die Sistierung eines Prozesses handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der mit Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochten werden kann (Leuenberger, Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, S. 161). Das Einschreiten der Justizaufsichtskammer ist somit geboten, sind doch im vorliegenden Falle die genannten Voraussetzungen erfüllt.