2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 GVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsgerichtes (BR 173.110) kann wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder anderweitiger Amtspflichtverletzung durch die Bezirksgerichte und die Kreispräsidenten, soweit kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides einzureichen; im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes (Art. 34 Abs. 2 und 3 GVG).