D. Wegen sachlicher Unzuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten überwies dieser mit Verfügung vom 28. Mai 2004 (PZ 04 67 - 68) beide Beschwerden der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes von Graubünden zur Beurteilung. 3 Die Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung :