C. Dagegen reichte X. am 29. April 2004 zwei Beschwerden an das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden ein und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtenen Sistierungsentscheiden seien aufzuheben und der Kreispräsident Klosters sei anzuweisen, die privatrechtlichen Einspracheverfahren weiterzuführen. Mit Schreiben vom 3. bzw. 5. Mai 2004 verzichteten der Kreispräsident Klosters und Z. auf die Einreichung von Vernehmlassungen. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2004 stellte Y. den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.