In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 21. April 2004 vorgeladen. Mit Schreiben vom 8. April 2004 stellte Y. den Antrag, von der Durchführung der Hauptverhandlung abzusehen und das privatrechtliche Baubewilligungsverfahren zu sistieren, da die Gemeinde C. die Durchführung eines Quartiererschliessungsplanverfahrens erwäge. Mit Entscheiden vom 16. April 2004 (Z AB 2004/94 und Z AB 2004/93), gleichentags mitgeteilt, sistierte der Kreispräsident Klosters das privatrechtliche Baueinspracheverfahren und verbot, unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, die Ausführung des Bauvorhabens.