{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2004-20_2004-07-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2004_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766764735c3f185317bc05d7faad5313a1a267d12a1cc5edffc900cb195892cf37edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766764735c3f185317bc05d7faad5313a1a267d12a1cc5edffc900cb195892cf37edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2004_20", "Checksum": "2229d747449838ee56c801b7d747662a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2004 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.07.2004 AB 2004 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 12.07.2004 AB 2004 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung (Sistierungsverfügung im Amtsbefehlsverfahren) | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:20", "Checksum": "0fe69660a9bc9e021f8509b0566ca87a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.07.2004 AB 2004 20\nRegeste:\nRechtsverweigerung (Sistierungsverfügung im Amtsbefehlsverfahren) | Beschwerde 34 GVG\n\n 2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 GVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 lit. a der\nVerordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsgerichtes (BR\n173.110) kann wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder anderweitiger\nAmtspflichtverletzung durch die Bezirksgerichte und die Kreispräsidenten, soweit\nkein anderes Rechtsmittel gegeben ist, bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides einzureichen; im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes (Art. 34\nAbs. 2 und 3 GVG). Nach der Praxis der Justizaufsichtskammer liegt eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vor, wenn ein Richter seiner Amtspflicht tätig\nzu werden, überhaupt nicht oder nicht innert angemessener Frist nachkommt (PKG\n1992 Nr. 19, 1990 Nr. 51). Beim Entscheid über die Sistierung eines Prozesses\nhandelt es sich um einen Zwischenentscheid, der mit Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochten werden kann (Leuenberger, Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, S. 161). Das Einschreiten\nder Justizaufsichtskammer ist somit geboten, sind doch im vorliegenden Falle die\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Dabei hat sich die Beschwerdeinstanz darauf\nzu beschränken, den ordnungswidrigen Zustand - die Untätigkeit der unteren Instanz - zu beheben, ohne materiell-rechtlich einzugreifen.\n\n3. Mit den Baueinsprachen (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ist die Verletzung\ndes Fuss- und Fahrwegrechtes zu Gunsten der Parzellen Nr. C. und Nr. D. der Beschwerdegegner und zu Lasten der Parzelle Nr. A. der Beschwerdeführerin sowie\nvon nachbarrechtlichen Bauvorschriften des EGzZGB geltend gemacht worden. Auf\nBegehren des Y., das privatrechtliche Baueinspracheverfahren zu sistieren, verfügte der Kreispräsident Klosters die beantragte Sistierung und verbot der Bauherrin\ndie Ausführung ihres Bauvorhabens, ohne von Z., der ein entsprechendes Gesuch\nnicht gestellt hatte, und von der Beschwerdeführerin eine Vernehmlassung einzuholen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Gemeinde ziehe die Einleitung eines Quartiererschliessungsplanverfahrens im Gebiete Russna in Erwä-\n4\n\ngung und sollte es eingeleitet werden, könnten keine Bauten bewilligt werden, die\ndessen Durchführung verhindern oder erschweren würden. Indessen ergibt sich aus\nden Akten, dass aufgrund eines von beiden Beschwerdegegnern eingereichten Gesuches um Durchführung einer Quartiererschliessungsplanung, die Gemeinde C.\nmit Schreiben vom 7. April 2004 die Grundeigentümer des betreffenden Gebietes\num Stellungnahme zum Ersuchen gebeten hat (act. 11 und 12.1). Ein Quartiererschliessungsplanverfahren ist somit nicht eingeleitet worden und es steht nicht fest,\nob es überhaupt eingeleitet wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners Y.\nist die heutige Situation nicht gleich wie diejenige des Jahres 2002, als gegen dasselbe Bauvorhaben der Beschwerdeführerin Einsprache erhoben wurde, weil die\nParteien über den Inhalt des Fuss- und Fahrwegrechtes zu Lasten der Parzelle Nr.\nA. verschiedener Auffassung waren und über diese Frage ein Prozess vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos anhängig war. Damals rechtfertigte sich die Sistierung\ndes Einspracheverfahrens. Heute ist aber eine Quartiererschliessungsplanung, wovon die Entscheidung des Kreispräsidenten unter Umständen abhängen könnte,\nnicht im Gange.\n\nDie Sistierung des Baubewilligungsverfahrens ist daher unter Verletzung des\nrechtlichen Gehörs und ohne sachlichen Grund erfolgt. Die Beschwerden sind daher\ngutzuheissen, die angefochtenen Sistierungsentscheiden aufzuheben und die Sache an den Kreispräsidenten Klosters zur Behandlung der privatrechtlichen Einsprachen zurückzuweisen.\n\n4. Im Beschwerdeverfahren unterliegen die Beschwerdegegner. Bei der\nVerteilung der Kosten dieses Verfahrens ist aber zu berücksichtigen, dass Y. Nichteintreten auf die Beschwerde eventuell Abweisung derselben beantragt hat,\nwährend Z., der keinen Sistierungsantrag gestellt hatte, auf die Einreichung einer\nVernehmlassung verzichtet hat. Es liesse sich folglich nicht rechtfertigen, diesem\nKosten aufzuerlegen, da er keine solche verursacht hat. Die Kosten gehen folglich\nje zur Hälfte zu Lasten von Y. und des Kantons Graubünden, die überdies der Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe in gleichem Verhältnis eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen haben.\n5\n\nDemnach beschliesst die Justizaufsichtskammer :\n\n1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, die angefochtenen Sistierungsentscheide aufgehoben und der Kreispräsident Klosters angewiesen, die privatrechtlichen Einsprachen zu behandeln.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen je zur Hälfte zu\nLasten des Y. und des Kantons Graubünden, die der Beschwerdeführerin in\ngleichem Verhältnis eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 500.-- zu\nbezahlen haben.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}