{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2004-20_2004-07-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2004_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766764735c3f185317bc05d7faad5313a1a267d12a1cc5edffc900cb195892cf37edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766764735c3f185317bc05d7faad5313a1a267d12a1cc5edffc900cb195892cf37edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2004_20", "Checksum": "2229d747449838ee56c801b7d747662a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2004 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.07.2004 AB 2004 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 12.07.2004 AB 2004 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung (Sistierungsverfügung im Amtsbefehlsverfahren) | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:20", "Checksum": "0fe69660a9bc9e021f8509b0566ca87a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.07.2004 AB 2004 20\nRegeste:\nRechtsverweigerung (Sistierungsverfügung im Amtsbefehlsverfahren) | Beschwerde 34 GVG\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 12. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nAB 04 20\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Vizepräsidenten Bochsler und Schlenker, Sutter-Ambühl und\nBurtscher\nAktuar Crameri\n\n——————\n\nIn den Justizaufsichtsbeschwerden\n\nder X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt\nlic. iur. Reto A. Lardelli, Hartbertstrasse 1, 7000 Chur,\n\ngegen\n\ndie Entscheide des Kreispräsidenten Klosters vom 16. April 2004, mitgeteilt am 16.\nApril 2004, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdegegners Dr. med. Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, und des Beschwerdegegners Prof. Dr. Z., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.\nUlrich Gadient, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Rechtsverweigerung (Sistierungsverfügung im Amtsbefehlsverfahren),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. X. ist Eigentümerin der mit einem Zweifamilienhaus überbauten Parzelle Nr. A., Plan B., des Grundbuches der Gemeinde C.. Ihr Grundstück grenzt im\nWesten an die Y. und Z. gehörenden Parzellen Nr. C. und Nr. D.. Gemäss dem\nAuszug aus dem Grundbuch vom 25. März 2002 ist die Parzelle Nr. A. unter anderem mit einem Fuss- und Fahrwegrecht sowie mit Garage- und Parkplatzbenützungsrechten zu Gunsten der beiden anderen genannten Parzellen belastet.\n\nB. Anfangs Februar 2004 reichte X. bei der Gemeinde C. ein Gesuch für\nden Anbau einer Tiefgarage auf ihrem Grundstück ein. Gegen die Realisierung des\nin der Zeitung E. vom 12. Februar 2004 publizierten Bauprojektes erhoben Y. und\nZ. am 3. März 2004 beim Kreispräsidenten Klosters privatrechtliche Einsprache. Mit\nVernehmlassung vom 23. März 2004 beantragte die Bauherrin deren Abweisung.\nIn der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 21. April 2004 vorgeladen. Mit Schreiben vom 8. April 2004 stellte Y. den Antrag, von der Durchführung\nder Hauptverhandlung abzusehen und das privatrechtliche Baubewilligungsverfahren zu sistieren, da die Gemeinde C. die Durchführung eines Quartiererschliessungsplanverfahrens erwäge.\n\nMit Entscheiden vom 16. April 2004 (Z AB 2004/94 und Z AB 2004/93), gleichentags mitgeteilt, sistierte der Kreispräsident Klosters das privatrechtliche Baueinspracheverfahren und verbot, unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292\nStGB, die Ausführung des Bauvorhabens.\n\nC. Dagegen reichte X. am 29. April 2004 zwei Beschwerden an das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden ein und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtenen Sistierungsentscheiden seien aufzuheben\nund der Kreispräsident Klosters sei anzuweisen, die privatrechtlichen Einspracheverfahren weiterzuführen.\n\nMit Schreiben vom 3. bzw. 5. Mai 2004 verzichteten der Kreispräsident Klosters und Z. auf die Einreichung von Vernehmlassungen. Mit Stellungnahme vom 25.\nMai 2004 stellte Y. den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell\nsei sie abzuweisen.\n\nD. Wegen sachlicher Unzuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten\nüberwies dieser mit Verfügung vom 28. Mai 2004 (PZ 04 67 - 68) beide Beschwerden der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes von Graubünden zur Beurteilung.\n3\n\nDie Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung :\n\n1. Der Kreispräsident Klosters hat zwei Entscheide erlassen und dagegen sind zwei Beschwerden erhoben worden. Zwar hat nur Y. und nicht auch Z. die\nSistierung des Baubewilligungsverfahrens verlangt. Die angefochtenen Entscheide\nlauten aber genau gleich. Es rechtfertigt sich daher, beide Beschwerden in einem\neinzigen Beschluss zu behandeln\n\n"}