Auf der anderen Seite besteht aber ebenso wenig Grund zur Zusprechung aussergerichtlicher Entschädigungen. R. B. besitzt schon deshalb keinen derartigen Anspruch, weil sie mit ihrem Begehren auf Einsetzung eines unbefangenen Gerichtes nicht durchzudringen vermochte, während den übrigen Beteiligten, die sich gar nicht erst vernehmen liessen, durch das laufende Verfahren kein nennenswerter Aufwand erwachsen ist. 7 Demnach beschliesst die Justizaufsichtskammer: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Für diesen Beschluss werden weder Kosten erhoben noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen.