4. In Fällen, in denen über die Einsetzung eines unbefangenen Gerichtes, über bestrittene Ausstandseinsprachen oder andere Justizaufsichtsangelegenheiten zu befinden ist, werden in aller Regel keine Gerichtsgebühren erhoben. Umstände, die in der vorliegenden Angelegenheit eine abweichende Lösung nahelegen würden, sind nicht ersichtlich, so dass davon abgesehen werden kann, den Betroffenen Verfahrenskosten zu überbinden.