Sollte R. B. mit ihrer Schadenersatzklage ganz oder teilweise durchdringen und sollte auf Seiten des Beklagten hierfür keine oder keine genügende Versicherungsdeckung bestehen, könnte dies in ungewisser Zukunft zwar zu einer Verschlechterung seiner Finanzlage und damit zu einer Belastung des Steuerzahlers führen. Gerade in bevölkerungsmässig eher grossen Gebietskörperschaften – und dazu gehört nach bündnerischen Verhältnissen der Kreis Y – wird eine solche Gefahr allerdings, soweit sie überhaupt wahrgenommen wird, als wenig konkret empfunden, so dass sie die ihr ausgesetzten Richterinnen und Richter noch nicht in Versuchung bringt, das beklagte Gemeinwesen unbesehen der Rechts-