beiten würden, weisen doch die Geschäftsbereiche der von ihnen präsidierten Behörden nicht genügend Berührungspunkte auf, um eine derartige Annahme zu rechtfertigen. Ebenso wenig finden sich Hinweise dafür, dass der Bezirksgerichtspräsident X ausserhalb seiner amtlichen Tätigkeit derart enge Kontakte zum Kreispräsidenten Y unterhalte, dass von einem eigentlichen Freundschaftsverhältnis (Art. 18 lit. b GVG) gesprochen werden müsste, welches Befürchtungen aufkommen liesse, dass der Ausgang des Prozesses von sachfremden Umständen beeinflusst werde. Im beruflichen und privaten Alltag gibt es also nichts, was im Verhältnis zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten – von den übrigen Angehö-