Richtig ist, dass sich das Kreisamt Y und damit die Verwaltung der von R. B. ins Recht gefassten beklagten Partei im gleichen Gebäude befindet, in welchem auch das in der strittigen Angelegenheit an sich zuständige Bezirksgericht X untergebracht ist, in der C. R. in S.. Nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann weiter, dass sich der Bezirksgerichtspräsident x, Dr. H. J., und der für den Kreis Y handelnde Kreispräsident R. F. aufgrund der örtlichen Begebenheiten ihrer Arbeitsplätze persönlich kennen. Hingegen kann entgegen den Mutmassungen von R. B. keine Rede davon sein, dass die beiden Amtsträger eng zusammenar-