PKG 1980 Nr. 15 S. 59 f.). Der Ausstand muss also die Ausnahme bleiben, bestünde doch sonst die Gefahr, dass die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bis zu einem gewissen Grade illusorisch würde. Es kann nicht angehen, durch allzu hohe Anforderungen an die Unparteilichkeit von Gerichtspersonen den damit in 4 einem gewissen Spannungsverhältnis stehenden Anspruch auf die gesetzlich primär vorgesehene richterliche Behörde auszuhöhlen (vgl. BGE 116 Ia 40, Alfred KÖLZ, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Band III, Basel/Z./Bern 1996, Art. 58 aBV N. 21).