MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, S. 68 f.; Barbara MERZ, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, S. 76 f. und S. 81 f.). Dabei darf freilich nicht unbesehen angenommen werden, dass eine Gerichtsperson befangen wirke. Es soll nicht dazu kommen, dass ein missliebiger Richter oder eine nicht genehme Richterin wegen alltäglicher Beziehungen und Einflüsse am Einsitz gehindert wird, und es soll andererseits Richterinnen und Richtern nicht leichthin ermöglicht werden, sich unangenehmer Fälle zu entledigen (vgl. BGE 105 Ia 163; PKG 1980 Nr. 15 S. 59 f.).