18 GVG (vgl. PKG 1980 Nr. 15 S. 59 sowie statt vieler die Beschlüsse vom 15.06.98 [AB 98 2] und vom 07.05.02 [AB 02 4]) - dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass Richterinnen und Richter deswegen tatsächlich befangen seien. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.