2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV (Art. 58 Abs. 1 aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK besitzen Rechtsuchende einen Anspruch darauf, dass ihre Sache von unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richterinnen und Richtern beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken; es soll mit anderen Worten verhindert werden, dass Personen als Richterinnen und Richter tätig werden, die unter solchen Einflüssen stehen und deshalb keine "rechten Mittler" mehr sein können.