1. Werden wie im vorliegenden Fall alle Angehörigen eines bestimmten Gerichtes – die ordentlichen Mitglieder wie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen – als befangen abgelehnt, obliegt es gemäss Art. 25 Abs. 2 GVG der Justizaufsichtskammer, in dem Masse, in welchem sie die geltend gemachten Ausstandsgründe als stichhaltig ansieht, das betreffende Gericht durch Richterinnen und Richter eines Nachbargerichtes zu ergänzen oder ein anderes Gericht als zuständig zu erklären. Insoweit ist also auf die Eingabe der R. B. vom 28. Oktober 2002 einzutreten. 3