gen können, in einem Zivilprozess den Kreis Y zur Verantwortung zu ziehen, schon gar nicht, wenn das Verfahren von einer Auswärtigen angestrengt werde. B. Mit Schreiben vom 11. November 2002 übermittelte der Präsident des Bezirksgerichtes X die Rechtsschrift dem Kantonsgericht, damit deren Justizaufsichtskammer vorerst über das Begehren um Einsetzung eines unbefangenen Gerichtes befinde. Gleichzeitig erklärte er, dass auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet werde. C. Der Kreispräsident Y sah ebenfalls von einer näheren Vernehmlassung ab. Die Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung: