Vor Bezirksgericht X ist eine Forderungsklage anhängig, mit welcher R. B. vom Kreis Y Schadenersatz in der Höhe von 18 Millionen Franken fordert. In ihrer Prozesseingabe vom 28. Oktober 2002 machte die Klägerin unter anderem geltend, dass die angerufene Instanz kaum in der Lage sein dürfte, sich unvoreingenommen der Streitsache anzunehmen, dies deshalb nicht, weil sie im gleichen Gebäude wie das Kreisamt untergebracht sei, weil sich der Bezirksgerichtspräsident und der Kreispräsident sowohl beruflich wie ausserberuflich nahestehen dürften und weil eine im Y ansässige Gerichtsbehörde sich nie werde dazu durchrin-