{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2002-26_2002-12-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2002_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a70b08b1bce4ae77f495e57e3be9b59cc16059393b8e6c266fa1d8306364b035edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a70b08b1bce4ae77f495e57e3be9b59cc16059393b8e6c266fa1d8306364b035edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2002_26", "Checksum": "191a463e7a41aa4fd7702ab5b4161ea8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.12.2002 AB 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 17.12.2002 AB 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Richters | Ernennung unabhängiger Richter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:34:56", "Checksum": "9cd0f06a75d0f6912579622469793f11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.12.2002 AB 2002 26\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Richters | Ernennung unabhängiger Richter\n\neinem gewissen Spannungsverhältnis stehenden Anspruch auf die gesetzlich\nprimär vorgesehene richterliche Behörde auszuhöhlen (vgl. BGE 116 Ia 40, Alfred\nKÖLZ, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Band III, Basel/Z./Bern 1996, Art. 58 aBV N. 21).\n\n3. Dass die einzelnen Angehörigen des Bezirksgerichtes X (ordentliche\nMitglieder und Stellvertreter) ihrer Person gegenüber Vorbehalte hätten, ihr gar\nfeindschaftlich gesinnt seien (Art. 18 lit. b GVG) und deshalb zu einer unvoreingenommenen Entscheidung nicht mehr fähig seien, macht R. B. nicht nur nicht geltend, sondern wird von ihr auf Seite 3 ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2002 sogar\nausdrücklich verneint. – Insoweit besteht also von vornherein kein Grund, mit der\nBehandlung der hier interessierenden Streitsache ein anderes Gericht zu betrauen.\n\nRichtig ist, dass sich das Kreisamt Y und damit die Verwaltung der von R.\nB. ins Recht gefassten beklagten Partei im gleichen Gebäude befindet, in welchem\nauch das in der strittigen Angelegenheit an sich zuständige Bezirksgericht X untergebracht ist, in der C. R. in S.. Nicht von vornherein ausgeschlossen werden\nkann weiter, dass sich der Bezirksgerichtspräsident x, Dr. H. J., und der für den\nKreis Y handelnde Kreispräsident R. F. aufgrund der örtlichen Begebenheiten ihrer\nArbeitsplätze persönlich kennen. Hingegen kann entgegen den Mutmassungen\nvon R. B. keine Rede davon sein, dass die beiden Amtsträger eng zusammenarbeiten würden, weisen doch die Geschäftsbereiche der von ihnen präsidierten\nBehörden nicht genügend Berührungspunkte auf, um eine derartige Annahme zu\nrechtfertigen. Ebenso wenig finden sich Hinweise dafür, dass der Bezirksgerichtspräsident X ausserhalb seiner amtlichen Tätigkeit derart enge Kontakte zum\nKreispräsidenten Y unterhalte, dass von einem eigentlichen Freundschaftsverhältnis (Art. 18 lit. b GVG) gesprochen werden müsste, welches Befürchtungen aufkommen liesse, dass der Ausgang des Prozesses von sachfremden Umständen\nbeeinflusst werde. Im beruflichen und privaten Alltag gibt es also nichts, was im\nVerhältnis zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten – von den übrigen Angehörigen des Bezirksgerichtes X ganz zu schweigen – und dem Kreispräsidenten Y\nauf eine besondere, die üblichen gesellschaftsadäquaten Beziehungen übersteigende Nähe hindeuten würde, welche die Gleichbehandlung der Parteien gefährden könnte und objektiv begründete Zweifel an der nötigen Distanz und Unvoreingenommenheit bei der Beurteilung der Streitsache erwecken müsste (vgl. Regina\n5\n\nKIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 97). – Auch insoweit fehlt es\nsomit an einer genügenden Handhabe, um das der Gesuchstellerin nicht genehme\nBezirksgericht X durch eine andere richterliche Behörde zu ersetzen.\n\nÜberdies scheint R. B. der Meinung zu sein, dass eine im Y ansässige Gerichtsinstanz wie das Bezirksgericht X nicht ohne Not einer Partei Recht geben\nwerde, wenn der Kreis Y von der Klage betroffen sei. Zweifel, ob bei dieser Konstellation der Ausgang des Verfahrens tatsächlich noch offen sei, könnten objektiv\nbetrachtet allenfalls dann begründet sein, wenn Mitglieder der erkennenden\nBehörde einem Organ der beklagten Partei angehören würden (Art. 18 lit. a GVG),\nin welcher Eigenschaft sie verpflichtet wären, deren Interessen bestmöglich zu\nwahren, oder wenn sie sonstwie zum Kreis Y in einem besonderen Pflicht- oder\nAbhängigkeitsverhältnis stehen würden (Art. 18 lit. c GVG) und deshalb je nach\nAusgang des Verfahrens persönlich mit Nachteilen rechnen müssten (vgl. KIENER,\na. a. O., S. 107). Anhaltspunkte, die hierfür sprechen würden, sind allerdings nicht\nersichtlich, und es vermochte denn auch die Gesuchstellerin nichts dergleichen\naufzuzeigen. Als mögliche Berührungsfläche bleibt bei dieser Sachlage einzig der\nUmstand, dass die meisten Angehörigen des Bezirksgerichtes X im Kreis Y wohnen. Dies allein schafft indessen noch nicht eine derartige Nähe zu der einen Partei, dass eine unbefangene Entscheidfindung ernstlich in Frage gestellt werden\nmüsste (vgl. MERZ, a. a. O., S. 79 f.; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a. a.\nO., S. 69). Sollte R. B. mit ihrer Schadenersatzklage ganz oder teilweise durchdringen und sollte auf Seiten des Beklagten hierfür keine oder keine genügende\nVersicherungsdeckung bestehen, könnte dies in ungewisser Zukunft zwar zu einer\nVerschlechterung seiner Finanzlage und damit zu einer Belastung des Steuerzahlers führen. Gerade in bevölkerungsmässig eher grossen Gebietskörperschaften\n– und dazu gehört nach bündnerischen Verhältnissen der Kreis Y – wird eine solche Gefahr allerdings, soweit sie überhaupt wahrgenommen wird, als wenig konkret empfunden, so dass sie die ihr ausgesetzten Richterinnen und Richter noch\nnicht in Versuchung bringt, das beklagte Gemeinwesen unbesehen der Rechtslage gegenüber der Klägerin zu bevorzugen. – Auch unter diesem Gesichtspunkt\nkann somit dem Begehren um Einsetzung eines anderen Gerichtes nicht entsprochen werden.\n\nDie Andeutung schliesslich, bei den erst- und zweitinstanzlichen Gerichten\ndes Kantons Graubünden würden auswärtige Rechtsuchende im Vergleich zu den\neinheimischen benachteiligt, ist eine böswillige Unterstellung.\n6\n\n4. In Fällen, in denen über die Einsetzung eines unbefangenen Gerichtes, über bestrittene Ausstandseinsprachen oder andere Justizaufsichtsangelegenheiten zu befinden ist, werden in aller Regel keine Gerichtsgebühren erhoben.\nUmstände, die in der vorliegenden Angelegenheit eine abweichende Lösung nahelegen würden, sind nicht ersichtlich, so dass davon abgesehen werden kann,\nden Betroffenen Verfahrenskosten zu überbinden.\n\n"}