{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2002-26_2002-12-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2002_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a70b08b1bce4ae77f495e57e3be9b59cc16059393b8e6c266fa1d8306364b035edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a70b08b1bce4ae77f495e57e3be9b59cc16059393b8e6c266fa1d8306364b035edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2002_26", "Checksum": "191a463e7a41aa4fd7702ab5b4161ea8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.12.2002 AB 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 17.12.2002 AB 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Richters | Ernennung unabhängiger Richter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:34:56", "Checksum": "9cd0f06a75d0f6912579622469793f11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.12.2002 AB 2002 26\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Richters | Ernennung unabhängiger Richter\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n\nRef.: Chur, 17. Dezember 2002 Schriftlich mitgeteilt am:\nAB 02 26\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nPräsident Schmid, Vizepräsidenten Bochsler und Schlenker, Kantonsrichter Rehli\nund Sutter-Ambühl, Aktuar Engler.\n\n——————\n\nZum Gesuch\n\nder R. B . , F., Z., Gesuchstellerin,\n\ngegen\n\ndas B e z i r k s g e r i c h t X , Gesuchsgegner,\n\nbetreffend Ernennung eines unabhängigen Gerichtes\n\n(in der Forderungsstreitsache der Gesuchstellerin gegen den Kreis Y),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Vor Bezirksgericht X ist eine Forderungsklage anhängig, mit welcher\nR. B. vom Kreis Y Schadenersatz in der Höhe von 18 Millionen Franken fordert. In\nihrer Prozesseingabe vom 28. Oktober 2002 machte die Klägerin unter anderem\ngeltend, dass die angerufene Instanz kaum in der Lage sein dürfte, sich unvoreingenommen der Streitsache anzunehmen, dies deshalb nicht, weil sie im gleichen\nGebäude wie das Kreisamt untergebracht sei, weil sich der Bezirksgerichtspräsident und der Kreispräsident sowohl beruflich wie ausserberuflich nahestehen dürften und weil eine im Y ansässige Gerichtsbehörde sich nie werde dazu durchringen können, in einem Zivilprozess den Kreis Y zur Verantwortung zu ziehen,\nschon gar nicht, wenn das Verfahren von einer Auswärtigen angestrengt werde.\n\nB. Mit Schreiben vom 11. November 2002 übermittelte der Präsident\ndes Bezirksgerichtes X die Rechtsschrift dem Kantonsgericht, damit deren Justizaufsichtskammer vorerst über das Begehren um Einsetzung eines unbefangenen\nGerichtes befinde. Gleichzeitig erklärte er, dass auf eine Stellungnahme hierzu\nverzichtet werde.\n\nC. Der Kreispräsident Y sah ebenfalls von einer näheren Vernehmlassung ab.\n\nDie Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:\n\n1. Werden wie im vorliegenden Fall alle Angehörigen eines bestimmten\nGerichtes – die ordentlichen Mitglieder wie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen – als befangen abgelehnt, obliegt es gemäss Art. 25 Abs. 2 GVG der Justizaufsichtskammer, in dem Masse, in welchem sie die geltend gemachten\nAusstandsgründe als stichhaltig ansieht, das betreffende Gericht durch Richterinnen und Richter eines Nachbargerichtes zu ergänzen oder ein anderes Gericht\nals zuständig zu erklären.\n\nInsoweit ist also auf die Eingabe der R. B. vom 28. Oktober 2002 einzutreten.\n3\n\n2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV (Art. 58 Abs. 1 aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK\nbesitzen Rechtsuchende einen Anspruch darauf, dass ihre Sache von unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richterinnen und Richtern beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, die ausserhalb\ndes Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer\nPartei auf das Urteil einwirken; es soll mit anderen Worten verhindert werden, dass\nPersonen als Richterinnen und Richter tätig werden, die unter solchen Einflüssen\nstehen und deshalb keine \"rechten Mittler\" mehr sein können. Voreingenommenheit in diesem Sinne ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - und im\nÜbrigen auch jener der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes von\nGraubünden zu Art. 18 GVG (vgl. PKG 1980 Nr. 15 S. 59 sowie statt vieler die\nBeschlüsse vom 15.06.98 [AB 98 2] und vom 07.05.02 [AB 02 4]) - dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu erwecken. Solche Umstände können\nentweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten der betreffenden Person\noder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet\nsein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass Richterinnen und Richter deswegen tatsächlich befangen seien. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den\nAnschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei\nabgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr\nin objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 127 I 198, 124 I 123, 119 Ia\n57, 117 Ia 184, 116 Ia 33 f.; RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und\nJustizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 35,\nRz. 148 ff; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den\nKanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, S. 68 f.; Barbara MERZ, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, S. 76 f. und S. 81 f.). Dabei darf freilich\nnicht unbesehen angenommen werden, dass eine Gerichtsperson befangen\nwirke. Es soll nicht dazu kommen, dass ein missliebiger Richter oder eine nicht\ngenehme Richterin wegen alltäglicher Beziehungen und Einflüsse am Einsitz gehindert wird, und es soll andererseits Richterinnen und Richtern nicht leichthin ermöglicht werden, sich unangenehmer Fälle zu entledigen (vgl. BGE 105 Ia 163;\nPKG 1980 Nr. 15 S. 59 f.). Der Ausstand muss also die Ausnahme bleiben,\nbestünde doch sonst die Gefahr, dass die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bis\nzu einem gewissen Grade illusorisch würde. Es kann nicht angehen, durch allzu\nhohe Anforderungen an die Unparteilichkeit von Gerichtspersonen den damit in\n4\n\n"}