3. Gegen diesen Beschluss kann zivilrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, geführt werden (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO, Art. 7 EGzZPO i.V.m. Art. 6 KGV). Diese ist dem Kantonsgericht innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). 4. Mitteilung an: 4/4