– dass diesen Vorgaben vorliegend durch die Übertragung der Zuständigkeit an den Einzelrichter in Rechtsöffnungsverfahren des Regionalgerichts Imboden Rechnung getragen wird, – dass, nachdem sich das Gesuch als offensichtlich begründet erweist, der vorliegende Beschluss in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.00 praxisgemäss beim Kanton Graubünden verbleiben und zu Lasten der Gerichtskasse des Kantonsgerichts gehen, 3/4 wird erkannt: