– dass in dem vom Kanton Graubünden angestrengten Betreibungsverfahren für die ausstehenden Gerichtskosten des Regionalgerichts Plessur gegen den im selben Gerichtssprengel wohnhaften Schuldner aufgrund des Eigeninteresses offensichtlich weder dessen präsidierende Mitglieder noch andere Personen dieser Justizbehörde als Rechtsöffnungsrichter wirken können, – dass die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG das Gericht eines benachbarten Sprengels als zuständig zu erklären hat, wenn sich die Besetzung der zuständigen Instanz eines Regionalgerichts mit seinen eigenen Richtern als unmöglich erweist,