– dass das Schreiben A._____ nicht zugestellt werden konnte, von einer Vernehmlassung indessen infolge des offensichtlichen begründeten Gesuchs aber ohnehin abgesehen werden kann, – dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich das von der Finanzverwaltung Graubünden gestellte Gesuch um Bestellung eines unabhängigen Gerichts bildet, über welches die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) zu befinden hat,