{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2023-04-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2023-11_2023-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2023_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618d3af72362f371bdcc0db7610330128d74181140594c5256cbf7e272cfdb075edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618d3af72362f371bdcc0db7610330128d74181140594c5256cbf7e272cfdb075edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2023_11", "Checksum": "3c25958e53f7a41ab17a56352baa50eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2023 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 13.04.2023 JAK 2023 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 13.04.2023 JAK 2023 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "11.10.2025 23:57:52", "Checksum": "d70543fb512a1ad3594a5f585ee5e1a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 13.04.2023 JAK 2023 11\nRegeste:\nEinsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nBeschluss vom 13. April 2023\n\nReferenz JAK 23 11\n\nInstanz Justizaufsichtskammer\n\nBesetzung Cavegn, Vorsitzender\n\nParteien Kanton Graubünden\n7001 Chur\nGesuchsteller\nvertreten durch Finanzverwaltung Graubünden\nSteinbruchstrasse 18, 7001 Chur\n\ngegen\n\nA._____\nGesuchsgegner\n\nGegenstand Einsetzung eines unabhängigen Gerichts\n\nMitteilung 13. April 2023\nIn Erwägung,\n\n– dass der Kanton Graubünden mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 6. Februar 2023 (Betreibung B._____)\nA._____ im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Verfahren Proz. Nr.\n515-17-7 vor dem Regionalgericht Plessur für CHF 2'350.00 nebst 4% Zins\nseit dem 4. Februar 2023 zuzüglich Betreibungsgebühren von CHF 100.00 betrieb,\n\n– dass A._____ dagegen am 13. Februar 2023 Rechtsvorschlag erhob,\n\n– dass die Finanzverwaltung Graubünden, welcher die Inkassotätigkeit der Regionalgerichte obliegt und welche in dieser Funktion selbständig für den Kanton Graubünden handelt, den Rechtsvorschlag durch den Rechtsöffnungsrichter beseitigen lassen möchte, weshalb sie am 17. März 2023 die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden ersuchte, zu diesem\nZweck ein unabhängiges Gericht zu bestimmen,\n\n– dass der Vorsitzende der Justizaufsichtskammer A._____ mit Verfügung vom\n20. März 2023 zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 11. April 2023\naufforderte,\n\n– dass das Schreiben A._____ nicht zugestellt werden konnte, von einer Vernehmlassung indessen infolge des offensichtlichen begründeten Gesuchs\naber ohnehin abgesehen werden kann,\n\n– dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich das von der\nFinanzverwaltung Graubünden gestellte Gesuch um Bestellung eines unabhängigen Gerichts bildet, über welches die Justizaufsichtskammer gestützt auf\nArt. 40 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) zu befinden hat,\n\n– dass die Justizaufsichtskammer weder selbst über die Rechtsöffnung zu befinden hat noch sie sich bei der Bestellung des zuständigen Gerichts materiell\nmit dem vorangegangenen Gerichtsverfahren am Regionalgericht Plessur\nauseinanderzusetzen hat,\n\n– dass im vorliegenden Verfahren vor der Justizaufsichtskammer somit einzig zu\nbeschliessen ist, welches Regionalgericht über den von A._____ erhobenen\nRechtsvorschlag zu entscheiden hat,\n\n2/4\n– dass Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG streitwertunabhängig in\ndie Kompetenz der Einzelrichter am Regionalgericht fallen (Art. 251 lit. a der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], Art. 4 Abs. 1 lit. a des\nEinführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]),\n\n– dass in dem vom Kanton Graubünden angestrengten Betreibungsverfahren für\ndie ausstehenden Gerichtskosten des Regionalgerichts Plessur gegen den im\nselben Gerichtssprengel wohnhaften Schuldner aufgrund des Eigeninteresses\noffensichtlich weder dessen präsidierende Mitglieder noch andere Personen\ndieser Justizbehörde als Rechtsöffnungsrichter wirken können,\n\n– dass die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG das Gericht\neines benachbarten Sprengels als zuständig zu erklären hat, wenn sich die\nBesetzung der zuständigen Instanz eines Regionalgerichts mit seinen eigenen\nRichtern als unmöglich erweist,\n\n– dass diesen Vorgaben vorliegend durch die Übertragung der Zuständigkeit an\nden Einzelrichter in Rechtsöffnungsverfahren des Regionalgerichts Imboden\nRechnung getragen wird,\n\n– dass, nachdem sich das Gesuch als offensichtlich begründet erweist, der vorliegende Beschluss in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in\neinzelrichterlicher Kompetenz ergeht,\n\n– dass die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.00 praxisgemäss beim\nKanton Graubünden verbleiben und zu Lasten der Gerichtskasse des Kantonsgerichts gehen,\n\n3/4\nwird erkannt:\n\n1. Das Gesuch wird gutgeheissen und für die Behandlung des Rechtsöffnungsverfahrens des Kantons Graubünden gegen A._____ in der Betreibung Nr. B._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur\nwird der Einzelrichter am Regionalgericht Imboden für zuständig erklärt.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton\nGraubünden und gehen zu Lasten der Gerichtskasse des Kantonsgerichts.\n\n3. Gegen diesen Beschluss kann zivilrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, geführt werden (Art. 50 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 319 ff. ZPO, Art. 7 EGzZPO i.V.m. Art. 6 KGV). Diese ist dem Kantonsgericht innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO).\n\n4. Mitteilung an:\n\n4/4\n"}