3.5. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die PUK Baukartell für die Untersuchung der Vorgehensweise und des Verhaltens von Regionalgerichtspräsident lic. iur. utr. X._____ nicht zuständig ist. Vielmehr obliegt die Aufsicht über dessen richterliche Tätigkeit dem Kantonsgericht von Graubünden (Art. 65 ff. GOG). Dementsprechend können die von der PUK Baukartell im Berichtsentwurf gemachten Feststellungen auch zu keinerlei Massnahmen oder Weisungen gegenüber lic. iur. utr. X._____ als Präsidenten des Regionalgerichts A._____ führen und sind daher ohne Relevanz.