4/6 der verzeigten Person gerichtet ist, einzig dem Schutz der gemeldeten Person dient und damit grundsätzlich in deren wohlverstandenem Interesse steht. Auf den konkreten Fall bezogen wurde sodann festgestellt, dass aufgrund der E-Mail vom 20. Mai 2015 "offensichtlich konkrete Hinweise vorlagen, dass Schutzmassnahmen geboten sein könnten". Des Weiteren wurde auf die Meldepflicht in Art. 443 Abs. 2 ZGB hingewiesen.