Kommt hinzu, dass die PUK Baukartell bei ihrer Beurteilung der Vorgehensweise von lic. iur. utr. X._____ auf ein Schreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. November 2017 Bezug nimmt und eine Aussage hineininterpretiert, welche vom Verfasser weder in irgendeiner Form angedeutet noch beabsichtigt wurde: Das Kantonsgericht von Graubünden hat lic. iur. utr. X._____ lediglich auf mögliche vollstreckungsrechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verfügung vom 5. Oktober 2017 hingewiesen, ihm jedoch zu keinem Zeitpunkt nahegelegt, mit dem Vollzug der Vollstreckung zuzuwarten, wie dies die Darstellung der PUK Baukartell vermuten lässt.